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Warum habe ich eine Abmahnung erhalten?

Aus der Schutzrechtsverwarnung (Abmahnung) ergibt sich, dass Ihnen eine oder mehrere Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen werden. In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Ihnen bewusst war, dass Sie Schutzrechte verletzen. Die mit der Schutzrechtsverwarnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind verschuldensunabhängig.

Sinn und Zweck einer Abmahnung ist, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden

In der Regel folgt eine Abmahnung auf einen festgestellten Rechtsverstoß. Dieser kann im illegalen Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes in sog. Internet-Tauschbörsen oder aber beispielsweise im Anbieten von Produktfälschungen liegen. Sobald der jeweilige Rechteinhaber eine Rechtsverletzung ermittelt hat, beauftragt er i.d.R. eine Anwaltskanzlei damit, den Rechtsverletzer abzumahnen und ihn aufzufordern, künftige Rechtsverletzungen zu unterlassen. Mit Erhalt der Abmahnung wird der Rechtsverletzer aufgefordert, eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Mit Abgabe der Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, künftige Verletzungshandlungen zu unterlassen und bei erneutem Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. In Fällen einer berechtigten Abmahnung schuldet der Abgemahnte dem Geschädigten mindestens die Erstattung der Anwaltskosten, wenn nicht noch andere Ansprüche hinzukommen.

Vorsicht vor Empfehlungen aus Internetforen

Viele Adressaten einer Abmahnung versuchen zunächst, sich im Internet über den weiteren Verlauf einer solchen Angelegenheit zu informieren. Dabei stoßen sie zumeist auf Internetforen, in denen andere Betroffene Ratschläge erteilen. Diese sind mit äußerster Vorsicht zu genießen, da insofern kein Fall dem anderen gleicht.

 

Vier typische Reaktionen auf die Abmahnung gibt es, drei enden vor Gericht:

 

1. Sich mit anderen Beschuldigten zusammen tun und gemeinsam einen Anwalt nehmen

 > nur sinnvoll, wenn Sie zu Unrecht abgemahnt wurden oder sich der Abmahner schlicht bereichern will. In den allermeisten Abmahnfällen sind die Abgemahnten jedoch tatsächlich verantwortlich für die eingetretene Rechtsverletzung.

 

2. Abwarten und nichts tun

> Das ist die häufigste Empfehlung in den Internetforen. Der Abgemahnte geht davon aus, die Sache verlaufe im Sande. Dies mag für manche Anwaltskanzleien gelten, aber nicht für Winterstein Rechtsanwälte. Diese Kanzlei verfolgt jeden Abmahnfall konsequent, über die einstweilige Verfügung bis zum Gerichtsverfahren.

 

3. Einen Anwalt konsultieren

> Das ist sinnvoll, kostet jedoch auch zunächst Geld und erhöht nicht zwangsläufig die Chancen auf eine Entlastung, vor allem, wenn Sie einwandfrei als Rechtsverletzer identifiziert wurden, was in den meisten Filesharing-Fällen zutrifft. Zudem hat der Anwalt auch Interesse, den Fall vor Gericht zu bringen, den Streitwert nach oben zu setzen und so sein Honorar zu erhöhen.

 

4. Sich auf einen außergerichtlichen Vergleich einlassen und einen reduzierten Pauschalbetrag zahlen

> Das ist immer noch der schnellste und einfachste Weg, eine solche Angelegenheit zu erledigen. Man hat so die Möglichkeit, ein zeit- und kostenintensives Gerichtsverfahren zu vermeiden und die Angelegenheit kurzfristig und endgültig abzuschließen.

 

Wichtig zu wissen:

Derjenige, der es zu einem Gerichtsverfahren kommen lässt und vom Gericht verurteilt wird, ist sodann der Zwangsvollstreckung durch den Kläger ausgesetzt. Als weit verbreiteter Irrtum gilt, dass es beispielsweise nicht lohnt, einen Abgemahnten, welcher Hartz IV-Leistungen bezieht, zu verklagen weil bei diesem „ohnehin nichts zu holen ist“. Dabei wird jedoch verkannt, dass ein erwirkter Titel eine Gültigkeit von 30 Jahren hat und somit dem Vollstreckungsberechtigten die Möglichkeit einräumt, innerhalb von 30 Jahren seine Forderung zu vollstrecken. Sobald der Verurteilte beispielsweise nach seiner „Hartz IV – Zeit“ erneut eine Beschäftigung aufnimmt, hat der Vollstreckungsberechtigte bspw. die Möglichkeit, das Gehalt zu pfänden.


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